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Spätestens zwei Monate vor Beendigung des Ausbildung schlägt die oberste Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter zur Laufbahnprüfung dem Ministerium der Justiz vor und äußert sich in einem Begleitbericht außerdem darüber, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahnprüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
Zu Beginn des letzten Ausbildungsabschnitts legt die oberste Ausbildungsbehörde das Abschlusszeugnis gemäß § 12 Abs. 1 zusammen mit der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters dem Ministerium der Justiz vor.
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortgeschritten und wird deshalb nicht zur Laufbahnprüfung vorgeschlagen, bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde bezüglich dieser oder diesem die Art und Dauer der weiteren Ausbildung.