Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung. Dritter Teil Werkdienst
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