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Befähigten Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die eine Übernahme in die Laufbahn des Werkdienstes anstreben und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerk besitzen, in dem Bedarf an Werkdienstbeamten besteht, kann die Ablegung der Meisterprüfung ermöglicht und hierzu eine entsprechende Förderung gewährt werden. Insbesondere kann ihnen die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Besuch der Meisterschule oder eines zur Meisterprüfung vor einer Handwerkskammer führenden Lehrgangs erteilt werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium der Justiz. Vierter Teil Schlussvorschriften