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Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note.
Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters vorbehaltlich der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, ob nach den Maßstäben des § 41 Absatz 2 aufgrund der vorläufigen fiktiven Endnoten nach Absatz 5 Über die Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.
die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 ohne mündliche Prüfung bereits bestanden oder
die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 auch durch eine mündliche Prüfung nicht mehr bestanden werden kann und damit nicht bestanden ist oder
zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung erforderlich ist.
In den schriftlich geprüften Fächern werden die vorläufigen fiktiven Endnoten in den Fällen von Absatz 4 aufgrund der Vornoten (§ 23 Absatz 1 für die Vollzeitform; § 23 Absatz 2 für die praxisintegrierte Form) und aufgrund der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3) rechnerisch ermittelt. Hierbei werden die doppelt gewichteten Vornoten und das einfach gewichtete Ergebnis der schriftlichen Prüfung addiert; die Summe wird gedrittelt. Es ist auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als vorläufige fiktive Endnote die Note erteilt, die nach § 11 Absatz 1 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als vorläufige fiktive Endnote die Note, die sich nach § 11 Absatz 1 zahlenmäßig durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sind die vorläufigen fiktiven Endnoten die Vornoten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen, die auch mit einer mündlichen Prüfung die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht mehr bestehen können (Absatz 4 Nummer 2), gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 34) das endgültige Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. c) Mündliche Prüfung