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An der schriftlichen Prüfung nehmen in der Vollzeitform alle Schülerinnen und Schüler der Fachstufe II, die die Schule ordnungsgemäß besucht und das Fachpraktikum erfolgreich beendet haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung fest. Gleichzeitig setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für die Fachstufe II. Für die Bildung der Vornote werden die Jahresnote der Fachstufe I und die zweifach gewichtete fiktive Jahresnote der Fachstufe II addiert. Die Summe nach Satz 5 wird gedrittelt. Es ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Vornote die Note gemäß § 11 Absatz 1 erteilt, die zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Endnote die Note gemäß § 11 Absatz 1, die der Zahl entspricht, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. Über die Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Die Klassenkonferenz legt die Prüfungsliste mit den Angaben nach § 28 an.
An der schriftlichen Prüfung nehmen in der praxisintegrierten Form alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Feststellung der Klassenkonferenz ordnungsgemäß besucht, die berufspraktische Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen und das Berichtsheft nach den Vorgaben der Schule ordnungsgemäß geführt haben (§ 8 Absatz 1), ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Schulleitung teilt im Fall der Nichtzulassung dies der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit und bestimmt zugleich, wie die Ausbildung fortzusetzen ist. In diesem Fall kann die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nur zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt werden. Liegen auch zu diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht vor, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege endgültig ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung der Ausbildung gestatten. Sofern die Schülerin oder der Schüler zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist, setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für das dritte Ausbildungsjahr. Für die Bildung der Vornote werden die Jahresnoten des ersten und zweiten Ausbildungsjahres und die fiktive Jahresnote des dritten Ausbildungsjahres addiert. Die Summe nach Satz 8 wird gedrittelt. Absatz 1 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend. Wird ein Fach nach der Stundentafel nur ein Ausbildungsjahr unterrichtet, wird als Vornote die Jahresnote erteilt. Wird ein Fach nach der Stundentafel nur zwei Jahre unterrichtet, wird für die Bildung der Vornote die Jahresnote beziehungsweise fiktive Jahresnote des Schuljahres, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wurde, zweifach gewichtet und zu der anderen Jahresnote addiert. Die so gebildete Summe wird gedrittelt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 7 bis 9 entsprechend.
Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsliste den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben.