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Eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden, so wiederholt sie oder er das dritte Ausbildungsjahr. Der auf das dritte Ausbildungsjahr entfallende Teil des Erfahrungsberichts ist zu wiederholen und der Erfahrungsbericht ist insgesamt neu zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler nimmt zu dem nächsten regulären Prüfungstermin erneut an den Staatlichen Abschlussprüfungen teil. Besteht die Schülerin oder der Schüler auch bei der Prüfungswiederholung eine der beiden Staatlichen Abschlussprüfungen oder beide Staatliche Abschlussprüfungen nicht, so muss sie oder er die Schule verlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfungen gestatten.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden, jedoch nicht die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1, so wiederholt die Schülerin oder der Schüler das dritte Ausbildungsjahr; stattdessen kann sie oder er auf einen bei der Schulleitung zu stellenden Antrag in die Fachstufe II der vollschulischen Ausbildung eintreten und dort die Wiederholung ableisten. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. Wird die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 auch bei der Prüfungswiederholung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule in der Regel verlassen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, jedoch nicht die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2, so wiederholt die Schülerin oder der Schüler das dritte Ausbildungsjahr; auf einen bei der Schulleitung zu stellenden Antrag kann sie oder er auch in die berufspraktische Ausbildung der vollschulischen Ausbildung eintreten und dort die Wiederholung ableisten. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 kann zum nächsten regulären Prüfungstermin zum Schuljahresende abgelegt werden. Wird die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 auch bei der Prüfungswiederholung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule in der Regel verlassen. Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. f) Erwerb der Fachhochschulreife in der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung