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Führungskräfte ab Gruppenführer haben spätestens nach sechs Jahren, sonstige Feuerwehrangehörige mit Sonderausbildung (z. B. Atemschutzgerätewarte, Gerätewarte, Höhenretter etc.) haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Ziel der Fortbildung ist die Erhaltung der Qualifikation in der jeweiligen Verwendung. Fortbildungsveranstaltungen können in der Feuerwehr, an einer Landesfeuerwehrschule oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt oder besucht werden. Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften