§ 13 WFwVO
Werkfeuerwehrangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mindestens ein Jahr hauptberuflich in der Werkfeuerwehr tätig waren und zu diesem Zeitpunkt die Truppausbildung sowie die Lehrgänge Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinist für Löschfahrzeuge, ABC-Einsatz und Gruppenführer nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 absolviert haben, gelten in ihrer Ausbildung einer Ausbildung nach § 10 Absatz 3 gleichgestellt, sofern sie eine notfallmedizinische Ausbildung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 besitzen. Der Nachweis der Ausbildung ABC-Einsatz kann innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung nachgewiesen werden. Für die Führungsausbildung nach § 10 Absatz 4 beginnt die erforderliche Dienstzeit von mindestens fünf Jahren mit dem Tag, an dem die letzte der geforderten feuerwehrtechnischen Qualifikationen zur Gleichstellung erreicht wurde.