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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsbl. S. 819) außer Kraft. Anlage I (zu § 6 Absatz 2) Befähigungsbericht über die/den (Name, Vorname) für den Ausbildungsabschnitt von bis (Praktikum) (Datum) (Datum) bei (Dienststelle) Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr Ergebnis Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr Ergebnis Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr Ergebnis Zusammenfassendes Urteil Punktwert gemäß § 7 APO Feuerwehr Note gemäß § 7 APO Feuerwehr (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der Betreuerin/des Betreuers) (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der/des Beurteilten) (Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters) Anlage II (zu § 8 Absatz 3) Stoffplan für die Ausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Ausbildungsabschnitt (Dauer) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt Abschnitt I Grundausbildung (20 Wochen) Berufsfeuerwehren Abschnitt II Praktikum I (12 Wochen) Berufsfeuerwehren Feuerwehrschule des Saarlandes Abschnitt III Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (12 Wochen) Ausbildungsstellen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Abschnitt IV Praktikum II (30 Wochen) Berufsfeuerwehren Abschnitt V Laufbahnlehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung (4 Wochen) Berufsfeuerwehren