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Der Leiter der Ausbildungsstelle erteilt nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnitts über Dauer und Art der Beschäftigung, Leistung und Führung des Anwärters eine Beurteilung, die dem Anwärter mitzuteilen ist. Die Beurteilung hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind anzugeben. Die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Am Ende der gesamten Ausbildung stellt der Ausbildungsleiter einen zusammenfassenden Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 auf. Er soll über die Ergebnisse der Ausbildung sowie über die Tätigkeiten und über die Persönlichkeit des Anwärters Aufschluss geben. Abschnitt III Prüfung