§ 32 Abs. 4 FSO SNSchulordnung Fachschule
§ 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 22 Abs. 3 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.
§ 30 Abs. 4 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
§ 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 Abs. 2 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden.
§ 41 Abs. 2 FOSO SNSchulordnung Fachoberschule
Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40…