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Eine bestandene Zusatzprüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung bestanden und die Zusatzprüfung nicht bestanden hat oder wessen Zusatzprüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, kann diese in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Zusatzprüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Vornoten werden bei der Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt, es sei denn, der Prüfling nimmt freiwillig nochmals am Unterricht im Zusatzbereich teil.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann die Zusatzprüfung nur zusammen mit der Abschlussprüfung (§ 32) wiederholt werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Zusatzprüfung gestatten.
Wer nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung die Zusatzprüfung als Wiederholer bestanden hat, erhält ein gesondertes Zeugnis (Anlage 6) mit der Eintragung nach § 42 Abs. 1. Es ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Schulleiter zu unterzeichnen und mit den Siegeln des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem erteilten Abschlusszeugnis (Anlage 2) gültig und berechtigt zum Besuch der Klassenstufe 12 der Fachoberschule eines entsprechenden Fachbereichs.