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Die Anwärterinnen und Anwärter müssen die in § 20 genannten Studienziele erreichen. Bei Nichterreichen von Studienzielen ist die einmalige Wiederholung des Studienjahres zulässig. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Im Falle der Wiederholung sind alle Leistungsnachweise des Studienjahres erneut zu erbringen. Die Wiederholung eines Studienjahres ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Studienjahr wiederholt wurde. Bei Nichterreichen des Studienzieles in der Wiederholung oder bei Nichterreichen eines weiteren Studienzieles endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienzieles durch die Ausbildungsbehörde.
Während des fachwissenschaftlichen Studiums haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: Die Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden. Bei Gruppenarbeiten sind die Leistungserbringenden namentlich zu benennen und ihre jeweiligen Beiträge und Anteile an der Gesamtleistung zuzuordnen.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
andere schriftliche Ausarbeitungen mit anschließender mündlicher Verteidigung,
Referate,
Projektarbeiten,
mündlich zu erbringende Leistungen,
IT-Anwendungen und
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form.
Mit Erreichen des Studienziels des zweiten Studienjahres sind die Anwärterinnen und Anwärter berechtigt, die Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - nach Maßgabe des § 29 anzufertigen.