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1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie 2Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
seit der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und
an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
1Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert drei Jahre. 3Die Einführungszeit kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch höchstens auf ein Jahr und sechs Monate.
1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. 2Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.