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Die Ausbildungsbehörde hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses holt für jede gemeldete Anwärterin und jeden gemeldeten Anwärter eine schriftliche oder elektronische Auskunft bei der Fachhochschule für Verwaltung über die Leistungen während des fachwissenschaftlichen Studiums ein.
die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung der Anwärterin oder des Anwärters und
die in den §§ 13 bis 17 genannten Unterlagen.
Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Studienziele nach den §§ 19, 20 erreicht hat.