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Mit Erreichen des Studienziels des zweiten Studienjahres ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter berechtigt, die Diplomarbeit anzufertigen.
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung einer Fragestellung aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.
Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt nach Festlegung der zulässigen Hilfsmittel durch das Prüfungsamt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung zu Beginn des dritten Studienjahres. Für die Bearbeitung stehen den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern drei Monate zur Verfügung, die mit der Festlegung und Ausgabe des Themas der Diplomarbeit zu laufen beginnen. Ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der fristgerechten Anfertigung und Abgabe der Diplomarbeit gehindert, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung eine Fristverlängerung gewähren. Der Grund der Verhinderung ist bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest und bei Vorliegen anderer Gründe durch einen geeigneten Nachweis von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu belegen. Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter können selbst Themen für die Diplomarbeit vorschlagen.
Beim Erstellen der Diplomarbeit sind die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter durch die Dozentinnen und Dozenten bzw. die vom Prüfungsamt bestellten Lehrbeauftragten, die das Thema der Diplomarbeit gestellt haben, zu begleiten.
Die Diplomarbeit ist in Papierform gedruckt und gebunden sowie in digitaler Form vorzulegen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich entnommen oder sinngemäß verwendet wurden, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit darf, bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Quellenverzeichnis, Anlagen und Versicherung gemäß Satz 8, nicht mehr als 30 DIN-A4-Seiten betragen. Eine Diplomarbeit, die diese Vorgaben nicht einhält, wird vom Prüfungsamt nicht angenommen. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Nähere Regelungen zur Anfertigung der Diplomarbeit, insbesondere zur Zulässigkeit von Hilfsmitteln, regelt das Prüfungsamt. Bei Verwendung unzulässiger Hilfsmittel gilt § 33. Bei der Abgabe hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Diplomarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
Die Diplomarbeit ist von der Dozentin oder dem Dozenten bzw. der oder dem vom Prüfungsamt bestellten Lehrbeauftragten, die oder der die Bearbeitung begleitet hat, zu bewerten. Die Festsetzung der Note erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Wird die Diplomarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet, findet eine Zweitkorrektur statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen bestellte Stellvertretung beauftragen eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Mitteilung der Ergebnisse der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter die Prüfung Teil 1 nicht bestanden.