§ 63 GntVDDVCSVDV
Prüfende für die Diplomarbeit
Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen: Prüfende können auch Angestellte sein.
mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.