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Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter des Studienjahrganges P 44 findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. August 2018 (Amtsbl. I S. 652), weiterhin Anwendung mit der Ausnahme, dass § 13 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 32 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 2 in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung sowie § 13 Absatz 6 Sätze 6, 7 und 8, § 21 Absatz 3 bis Absatz 5 und § 22 Absatz 3 und Absatz 5 in der ab 1. Oktober 2024 geltenden Fassung auch auf den Studienjahrgang P 44 Anwendung finden.
Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter des Studienjahrgangs P 45 findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 924) weiterhin Anwendung mit der Ausnahme, dass § 13 Absatz 6 Sätze 6, 7 und 8, § 21 Absatz 3 bis Absatz 5 und § 22 Absatz 3 und Absatz 5 in der ab. 1. Oktober 2024 geltenden Fassung auch auf den Studienjahrgang P 45 Anwendung finden.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010…
Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als…
Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2[2] des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die…
Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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