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Anwärterinnen oder Anwärter des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik haben gemäß den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans Abschnittsarbeiten zu fertigen. Die Abschnittsarbeiten sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder durchzusehen und mit einer in § 28 aufgeführten Note zu bewerten.
Die Abschnittsarbeiten sind mit den Anwärterinnen oder Anwärtern zu besprechen und ihnen auszuhändigen.