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Die Durchführung der Prüfung obliegt dem beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildeten Prüfungsausschuss. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Die beisitzenden Mitglieder müssen der jeweiligen Laufbahn (§ 1) der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen oder Anwärter angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bestanden hat, als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen oder gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bestanden hat und
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik (früher: mittlerer vermessungstechnischer und mittlerer kartographischer Verwaltungsdienst) bestanden hat, als beisitzenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
Die oder der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für fünf Jahre bestellt.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.