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Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.