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Für Anwärterinnen oder Anwärter, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, setzten die Ausbildung nach bisherigem Recht fort, falls sie nicht selbst die Anwendung des neuen Rechts begehren. Anlage 1a Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des Landes Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstellen Ausbildungsdauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 LVGL Zentrale (1)vombis Allgemeine Verwaltung 2 (34) Liegenschaftskataster 2.1 LVGL Zentrale (4)vombis Rechtliche Grundlagen AAA - Datenmodell Produkte des Liegenschaftskatasters Datenabgabe, Lizenzierung1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 2.2 LVGL ZAS (10)vombis Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster Führung des Liegenschaftskatasters 1 AbschnittsarbeitGebühren 1 Abschnittsarbeit 2.3 LVGL ZAS (17)vombis Liegenschaftsvermessungen 1 Abschnittsarbeit, diese soll aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen. 2.4 LVGL-ZAS Geschäftsstelle Umlegungsausschuss (4)vombis Bodenordnung LVGL - ZAS Wertermittlung 1 Abschnittsarbeit ZGGA Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Im Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der folgenden Behörden erhalten: 1 Befähigungsbericht 3 LVGL Standort Lebach (6)vombis FlurbereinigungRechtliche Grundlagen ProjektuntersuchungErmittlung der BeteiligtenTeilnehmergemeinschaftWertermittlung Neugestaltung Flurbereinigungs- / Zusammenlegungs- / TauschplanÖffentliche Bücher Technik und Automation Finanzierung Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung Im Ausbildungsabschnitt Flurbereinigung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde erhalten (2 Tage).1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 4 (6) Landesvermessung und Geoinformationssysteme 4.1 LVGL Zentrale (2)vombis Geodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 4.2 LVGL Zentrale (2)vombis Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion 4.3 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten GIS-Anwendungen 1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 5 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 Wochen Anmerkungen: Anlage 1b Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik des Landes Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstellen Ausbildungsdauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 (47) Kartographie, Geotopographie, ATKIS, Photogrammetrie, Fernerkundung, Reproduktion 1.1 LVGL Zentrale (39)vombis Entwicklung der amtlichen KartographieAllgemeine Kartenkunde, Abbildungen und ProjektionenGeneralisierungEntwurf und Layout für Karten, kartenverwandte DarstellungenGraphische Marketingkonzepte für Produkte des LVGLATKIS - Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM) Fernerkundung 3-D GebäudemodelleGeotopographischer Außendienst Terrestrisches LaserscanningReproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung) 7 Abschnittsarbeiten2 Befähigungsberichte, hiervon der erste nach der Hälfte der Ausbildungsdauer des Ausbildungsabschnittes 1.2 LVGL Zentrale (1)vombis LandesvermessungGeodätischer Raumbezug Netzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 1.3 LVGL Zentrale (2)vombis EDVGrundlagen und Organisation der Datenverarbeitung beim LVGL 1.4 LVGL Zentrale (1)vombis Allgemeine VerwaltungOrganisation des Dienstbetriebes Geschäftsordnung des LVGL Grundzüge des Personalwesens, Gesetzesgrundlagen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (einschließlich Reisekosten) 1.5 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur, GeoinformationssystemeGeodateninfrastruktur Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten GIS-Anwendungen 1.6 LVGL Zentrale (1)vombis Vertrieb von GeodatenNutzungsrechte, Entgelte Onlineshop 1.7 LVGL ZAS (1)vombis Führung des LiegenschaftskatastersArchiv, Geschäftszimmer ALKIS Grundbuch 1.8 LVGL Standort Lebach (1)vombis FlurbereinigungRechtliche Grundlagen Ablauf Flurbereinigungsverfahren Finanzierung Öffentliche Bücher 2 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 Wochen Anmerkungen: Anlage 1c Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der Gemeindeverbände Ausbildungs- abschnitt Ausbildungs- stellen Ausbildungs- dauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 Kommunale Vermessungs-dienststelle (1)vombis Allgemeine VerwaltungVerwaltung und Organisation der kommunalen Vermessungsdienststelle 2 (34) Liegenschaftskataster 2.1 LVGL Zentrale (4)vombis Rechtliche Grundlagen AAA - Datenmodell Produkte des Liegenschaftskatasters Datenabgabe, Lizenzierung1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 2.2 LVGL ZAS (10)vombis Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster Führung des Liegenschaftskatasters 1 AbschnittsarbeitGebühren 1 Abschnittsarbeit 2.3 LVGL ZAS (16)vombis Liegenschaftsvermessungen 1 Abschnittsarbeit, diese soll aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen. 2.4 LVGL-ZAS Geschäftsstelle Umlegungsausschuss (4)vombis Bodenordnung LVGL - ZAS ZGGA Wertermittlung 1 Abschnittsarbeit Im Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der folgenden Behörden erhalten: 1 Befähigungsbericht 3 Kommunale Vermessungsdienststelle (6)vombis Kommunale Vermessungsdienststelle 1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 4 (6) Landesvermessung und Geoinformationssysteme 4.1 LVGL Zentrale (2)vombis Geodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 4.2 LVGL Zentrale (2)vombis Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion 4.3 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten GIS-Anwendungen 1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 5 Stadtverwaltung (1)vombis Einführung in die Aufgaben der Stadtverwaltung 6 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 Wochen Anmerkungen: Anlage 2 Beschäftigungstagebuch Von .......................... Ausbil- dungs-ab- schnitt Von - bis (läge) Ausbildungs- stelle Darstellung der Beschäf- tigung einschließlich der im Unterricht behandelten Themen Ausführung von Vermes- sungen (Tage) Unterricht (Stunden) Bemerkung der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle / Sichtvermerk der Ausbildungslei- tung 1 2 3 4 5 6 7 Anlage 3 (zu § 16Abs. 1) Anlage 4 Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Technischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Vermessung und Geomatik erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in nachfolgenden Studiengebieten und Stundenzahlen. Studiengebiete Stundenzahl 1. Allgemeine Lehrgebiete 1. Methodik und Technik geistiger Arbeit 30 30 20 2. Einführung in die Rechtswissenschaften 30 2. Rechtswissenschaften 1. Staats- und Verfassungsrecht 50 2. Kommunalrecht 50 3. Allgemeines Verwaltungsrecht 60 4. Öffentliches Dienstrecht 30 5. Bürgerliches Recht 40 3. Wirtschafts- und Finanzwissenschaften 1. Öffentliche Finanzwirtschaft Finanzwissenschaft, Finanzverfassung und Abgabenrecht 30 2. Volkswirtschaftslehre 80 3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung 40 4. Verwaltungswissenschaften 1. Verwaltungs- und Organisationslehre 30 2. Informations- und Kommunikationstechnologie 40 5. Sozialwissenschaften 1. Politikwissenschaft 30 2. Berufsbezogene Psychologie und Soziologie 30 6. Verstärkt fächer- und fachgruppenübergreifende Veranstaltungen Modul 4 - Sozialwissenschaften 10 Interkulturelle Aspekte einer Nachbarregion Hinsichtlich der Anzahl der Stunden sind Änderungen möglich. Anlage 5a Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des Landes Schriftliche und mündliche Prüfung Grundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1: Liegenschaftskataster Entstehung und Einrichtung des Liegenschaftskatasters, ALKIS, Fortführung des Liegenschaftskatasters, Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch, Erneuerung des Liegenschaftskatasters Prüfungsfach 2: Liegenschaftsvermessung Aufnahmepunktfeld, Liegenschaftsvermessungen, Auswerten der Vermessungsunterlagen, Grenzfeststellungsund Abmarkungsverfahren Prüfungsfach 3: Landesvermessung / GIS Grundsätzlich aus den Gebieten Lage-, Höhe- und Schweremessung, integrierter Raumbezug, Geotopographie, Photogrammetrie, Fernerkundung, Laserscanning, ATKIS Auswertung von Messungsergebnissen im Lage- und Höhenfestpunktfeld, SAPOS Geofach- und Geobasisinformationssysteme, Geodateninfrastruktur Prüfungsfach 4: Einrichtung und Aufgaben der Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde Rechtliche Grundlagen, Wertermittlung, Neugestaltung, Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- und Tauschplan, Öffentliche Bücher, Finanzierung Prüfungsfach 5: Staats- und Verwaltungskunde Allgemeine Staatslehre, Grundzüge des Verwaltungsrechts, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts insbesondere des Liegenschaftsrechts, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes, Behördenorganisation unter besonderer Berücksichtigung des Vermessungswesens Prüfungsfach 6: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Gebührenwesen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, Reise- und Umzugskostenrecht Anlage 5b Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der Gemeindeverbände Schriftliche und mündliche Prüfung Grundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1: Liegenschaftskataster Entstehung und Einrichtung des Liegenschaftskatasters, ALKIS, Fortführung des Liegenschaftskatasters, Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch, Erneuerung des Liegenschaftskatasters Prüfungsfach 2: Liegenschaftsvermessung Aufnahmepunktfeld, Liegenschaftsvermessungen, Auswerten der Vermessungsunterlagen, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren Prüfungsfach 3: Landesvermessung / GIS Grundsätzlich aus den Gebieten Lage-, Höhe- und Schweremessung, integrierter Raumbezug, Geotopographie, Photogrammetrie, Fernerkundung, Laserscanning, ATKIS Auswertung von Messungsergebnissen im Lage- und Höhenfestpunktfeld, SAPOS Geofach- und Geobasisinformationssysteme, Geodateninfrastruktur Prüfungsfach 4: Kommunales Vermessungswesen Aufbau und Führung eines kommunalen GIS, 3D-Stadtmodell, technische Vermessungen Prüfungsfach 5: Staats- und Verwaltungskunde siehe Anlage 5 a Prüfungsfach 6: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen siehe Anlage 5 a Anlage 5c Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik Schriftliche und mündliche Prüfung Grundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1: Kartenkunde, Kartenherstellung und Reproduktionstechnik Geschichte der Kartographie, Kartenprojektionen, Amtliche Kartenwerke, Sonderkarten, Kartenherstellung und -fortführung, reproduktionstechnische Verfahren, Material- und Gerätekunde Prüfungsfach 2: Geo-Informationssysteme Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Basis-DLM und weitere Digitale Landschaftsmodelle, Digitale Geländemodelle, Präsentationen Prüfungsfach 3: Allgemeine Landesvermessung Aufgaben der Landesvermessung, Lage-, Höhen- und Schwerenetze, Global Positioning System (GPS), SAPOS, topographische und photogrammetrische Grundlagen, ATKIS, Laserscanning Prüfungsfach 4: Staats- und Verwaltungskunde siehe Anlage 5 a Prüfungsfach 5: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen siehe Anlage 5 a Anlage 6 Anlage 7 (zu § 30) Anlage 8a (zu § 31) Anlage 8b (zu § 31)
Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist in den Ausbildungsabschnitten 1 - 4 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 5) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.
In den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 sind nach § 14 Absatz 1 der APO jeweils eine Abschnittsarbeit, im Ausbildungsabschnitt 2 sind 5 Abschnittsarbeiten über Aufgaben des betreffenden Bereiches zu fertigen, wobei hiervon eine Abschnittsarbeit aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen soll.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Die in der Abschnittsarbeit ausgeführten 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Ausgearbeitete Kopien der Fortführungsrisse sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.
Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 2) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.
Alle in den letzten 5 Wochen des Ausbildungsabschnittes 1 gefertigten Arbeiten (z.B. ein kartographischer Entwurf, eine Generalisierung oder eine reproduktionsfähige kartographische Arbeit) sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung des Ausbildungsabschnittes 1 ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Kopien der Arbeiten sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 der APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.
Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist in den Ausbildungsabschnitten 1 - 4 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 6) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.
In den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 sind nach § 14 Absatz 1 der APO jeweils eine Abschnittsarbeit, im Ausbildungsabschnitt 2 sind 5 Abschnittsarbeiten über Aufgaben des betreffenden Bereiches zu fertigen, wobei hiervon eine Abschnittsarbeit aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen soll.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Die in der Abschnittsarbeit ausgeführten 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Ausgearbeitete Kopien der Fortführungsrisse sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 der APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.