Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.
Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden (§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I bleiben unberührt.
Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 APO-S I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 APO-S I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 22, 27 APO-S I erfüllen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten…
Schüler/Schülerinnen, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach…
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden mindestens drei und höchstens vier Jahre; die…
Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der…
Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr…
in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.