§ 3a SchoG
1Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss. 2Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung. 3Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) werden von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer). 4Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden. 5Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 3 statt.
1Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. 2Sie bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, an der mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sowie bei deren erfolgreichem Abschluss die allgemeine Hochschulreife erworben wird, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt; die Abschlüsse berechtigen auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge. 3Die Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab. 4Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursgruppen statt. 5Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet. 6Über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen und sächlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der geltenden schulrechtlichen Regelungen. 7Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. 8Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an. 9Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase. 10Im Übrigen gelten die für die Oberstufe des Gymnasiums in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.
1In der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung. 2Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet. 3Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten. 4Bis einschließlich Klassenstufe 8 rücken die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf. 5Die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums steigen von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf; eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 6 statt.
1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung. 3Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer Hochschule; er berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge. 4Die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. 5In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden. 6In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. 7Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden. 8Die im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist; die aus dem Kurssystem zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. 9Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat. 10Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln. 11Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann. 12Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt. [2]