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Nach Abschluss der schulischen Ausbildung wird die Ausbildung mit einem einjährigen Berufspraktikum fortgesetzt. Es ist unter Betreuung durch die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe, gegebenenfalls in Verbindung mit ihrer jeweiligen ausländischen Partnerschule, in der Regel je zur Hälfte in zwei Ländern des europäischen Auslands abzuleisten und dient dazu, die im Unterricht und begleitenden Betriebspraktikum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der berufspraktischen Verhältnisse des Gastlandes ergänzend und vertiefend umzusetzen.
Das Berufspraktikum wird in geeigneten Betrieben des Hotel-, Gaststätten- oder Fremdenverkehrsgewerbes durchgeführt. Die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe ist bei der Vermittlung der Praktikumsbetriebe, gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweiligen ausländischen Partnerschule, behilflich.
Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen, den die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe, gegebenenfalls in Abstimmung mit der jeweiligen ausländischen Partnerschule, aufstellt. Die ordnungsgemäße Teilnahme am Berufspraktikum ist durch Zeugnisse der Praktikumsbetriebe zu belegen.
Der Praktikant/Die Praktikantin hat über jeden der beiden Abschnitte der in der Regel zweigeteilten berufspraktischen Ausbildung einen schriftlichen oder elektronischen Bericht (Erfahrungsbericht) anzufertigen. Die Erfahrungsberichte umfassen auch die Bearbeitung anwendungsbezogener Aufgaben. Die Wahl der Aufgaben ist mit der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe abzustimmen.
Gegen Ende eines Praktikumsabschnitts ist der darauf bezogene Erfahrungsbericht der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe zu einem von der Schule festgesetzten Termin zur Beurteilung und Bewertung vorzulegen bzw. zu übersenden. Auf Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden muss, kann der Schulleiter/die Schulleiterin in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren.