Gesetze
Gesetz wird geladen …
Während der Reisezeit soll der Forstreferendar nach einem von der Ausbildungsbehörde angeordneten Reiseplan in die Verhältnisse geeigneter Forstämter in möglichst unterschiedlichen Wuchsgebieten, in Holz bearbeitende oder Holz verarbeitende Betriebe, Pflanzenzuchtbetriebe und Klenganstalten Einblick nehmen.
Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann sich der Forstreferendar auch an forstlichen Hochschulreisen beteiligen und an einer Hochschule mit forstlichem Studiengang, an einem forst- oder holzwirtschaftlichen Forschungsinstitut oder an einer forstlichen Versuchsanstalt wissenschaftlich arbeiten.
Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann er auch der Ausbildung förderliche sonstige Dienststellen, Betriebe und Institutionen besuchen.
Die Dauer der nach den Absätzen 2 und 3 möglichen Besuche oder Tätigkeiten darf insgesamt einen Monat nicht übersteigen.
Der Forstreferendar hat der Ausbildungsbehörde den Vollzug des Reiseplans nachzuweisen.