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Für die Abnahme der Prüfung der Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzendem,
dem für den mittleren Dienst zuständigen Studienleiter der Saarländischen Verwaltungsschule,
zwei Beamten der Laufbahnen des höheren oder des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, die die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben, und
einem Beamten des gehobenen Dienstes, der die Prüfung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung abgelegt hat,
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter werden jeweils für die Abnahme einer Prüfung von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen. Mindestens eines der beisitzenden Mitglieder muss Kommunalbeamter sein. Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 können Fachlehrer sein.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist nur im Krankheitsfall oder aus ähnlichen Gründen zulässig.