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In Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine unmittelbare Aufnahme in die Fachstufe der Fachschule für Technik oder in das zweite Jahr der Grundstufe in Teilzeitform gestatten. Die Entscheidung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Leistungsstand des Bewerbers oder der Bewerberin in einem Feststellungsverfahren überprüft wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Abschnitt III Staatliche Technikerprüfung a) Allgemeine Bestimmungen