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Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins und gegebenenfalls der Nachfrist die Aufnahmefähigkeit der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik -, ist von dieser ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerberinnen oder Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, mit ein.
Die Schulleitung kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
Die Rechte staatlich anerkannter privater Ersatzschulen bleiben unberührt. c) Ausbildungsinhalte