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Zur Teilnahme an der Technikerprüfung können auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die keine Fachschule für Technik besucht haben (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und nach Bildungsgang und Berufsweg zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Fachschule entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 8 in beglaubigter Abschrift,
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der Fachschule entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Die Schulaufsichtsbehörde 2 entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Fachschule für Technik zur Prüfung zu.
Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.