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Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird ein Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
Den Sitz des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe sowie die Errichtung oder Auflösung von Regionalstellen regelt das Ministerium der Justiz durch Organisationserlass.