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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest. Hinsichtlich der Lernfeldunterrichtschlussnote nach Absatz 4 und der Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss im Fall des § 7 nach § 19 Absatz 3 und im Fall des § 7b nach § 19 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist die Klassenkonferenz an die Festsetzung der nach den Vorgaben dieser Verordnung arithmetisch ermittelten Note gebunden; sie überprüft lediglich deren rechnerische Richtigkeit.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres eine Zeugnisnote in den Fächern und Lernfeldern gebildet, die in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurden. Die Note nach Satz 1 fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach oder Lernfeld in dem jeweiligen Halbjahr zusammen. Die Zeugnisnote ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Gesamtbewertung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 21. Juni 2019 „Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes, überarbeitetes Kapitel 4 ,Berufliche Schulen‘, Az.: D 2-5.3“. Die Erteilung einer Note zum Ende des Schulhalbjahres kann bei Aufnahme in den Bildungsgang im laufenden Schuljahr wegen verspäteten Beginns eines Berufsausbildungsverhältnisses oder bei Abgang aus dem Bildungsgang im laufenden Schuljahr entfallen, wenn hinreichende Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbewertung nicht vorhanden sind.
Die Schlussnoten im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 werden von der Klassenkonferenz zum Ende des Schulhalbjahres festgesetzt, zu dem der Unterricht in einem Fach oder Lernfeld für die Schülerin oder den Schüler abgeschlossen ist. Für die Bildung der Schlussnote eines Lernfeldes oder eines Faches werden alle Noten der Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres herangezogen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Schülerin oder der Schüler das Fach oder Lernfeld abschließt. Für die Bildung der Schlussnote sind alle zum Ende eines Schulhalbjahres vorliegenden Zeugnisnoten in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Halbjahresnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 eine Lernfeldunterrichtschlussnote zu bilden. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Schlussnoten der Lernfelder.
Das arithmetische Mittel der Lernfeldunterrichtschlussnote nach Absatz 4 wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Bis zur Nachkommastelle 4 ist als Zeugnisnote in Wortbezeichnung die Note zu erteilen, die nach den Notenstufen in § 11 Absatz 1 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht. Ab der Nachkommastelle 5 ist als Zeugnisnote in Wortbezeichnung die Note zu erteilen, die sich nach den Notenstufen in § 11 Absatz 1 zahlenmäßig durch Aufrundung ergibt. Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird der Lernfeldunterrichtschlussnote in Wortbezeichnung die nach Satz 1 ermittelte Dezimalzahl als Klammerzusatz angefügt. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teilt die ermittelte Lernfeldunterrichtschlussnote der Klassenkonferenz mit.
Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a werden in den Fächern Halbjahres- und Jahresnoten gebildet. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Jahresnote wird aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während der zweiten Hälfte, ermittelt. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Noten des Abschlusszeugnisses und eines Abgangszeugnisses, das bei Ausscheiden zum Schuljahresende erteilt wird, entsprechen den Jahresnoten. Im Fach Berufliche Grundkompetenz werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den drei jeweils zweiwöchigen Orientierungspraktika von der für das Fach Berufliche Grundkompetenz zuständigen Fachlehrkraft auf der Grundlage der Stellungnahme des Betriebs oder der schulischen Praxiseinrichtung nach § 11 Absatz 1 bewertet. Die Stellungnahme des Betriebs oder der schulischen Praxiseinrichtung soll über das Arbeitsverhalten, das Leistungsvermögen und die Teamfähigkeit der Schülerin oder des Schülers Auskunft geben. Die Stellungnahme ist der Lehrkraft im Fach Berufliche Grundkompetenz unmittelbar nach Abschluss der Praktika zu übermitteln. Die Bewertung der Orientierungspraktika ist als großer Leistungsnachweis bei der Gesamtleistungsbewertung im Fach Berufliche Grundkompetenz zu berücksichtigen. Im unterstützenden Bereich des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule erfolgt keine Leistungsmessung.
Für den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b gilt Absatz 6 Satz 1 bis 5 entsprechend. Bei halbjähriger Dauer des letzten Ausbildungsjahres sind die Noten in den einzelnen Fächern aufgrund der Bewertung der Leistungen in diesem Halbjahr unter Einbeziehung der jeweiligen Note des letzten Jahreszeugnisses zu bilden. Dabei gibt die Leistungsbewertung des letzten Halbjahres in der Regel den Ausschlag.