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Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten beziehungsweise schriftlichen Überprüfungen hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen und die Qualität der Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht. Dieser Grundsatz gilt im besonderen Maße auch für die nichtschriftlichen Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres ermittelt. Wird ein Fach in beiden Halbjahren des Schuljahres unterrichtet, sind zur Ermittlung der Note des Jahreszeugnisses die Leistungen während der zweiten Hälfte des Schuljahres besonders zu berücksichtigen.
Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.