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Ist der Hauptschulabschluss eines Schülers des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang I) nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so erhält das Halbjahreszeugnis den Vermerk „Hauptschulabschluss gefährdet“ oder „Hauptschulabschluss sehr gefährdet“. Im Fall der Wiederholung des Bildungsganges erhält der Vermerk gemäß Satz 1 den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses die Schule verlassen.“
Ist der mittlere Bildungsabschluss des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II) nach den Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr der Oberstufe gefährdet, so erhält das Halbjahreszeugnis den Vermerk „mittlerer Bildungsabschluss gefährdet“ oder „mittlerer Bildungsabschluss sehr gefährdet“. Im Fall der Wiederholung der Oberstufe erhält im Halbjahreszeugnis die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
Sind nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf nochmalige Wiederholung der Klassenstufe bzw. des Bildungsganges bzw. Zuerkennung des jeweiligen Abschlusses nicht hergeleitet werden.