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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entscheidet am Ende des Probehalbjahres, ob der Schüler die Probezeit bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache keine Note unter „ausreichend“ und in den übrigen Fächern höchstens eine Note unter „ausreichend“ lautet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Klassenkonferenz einen Schüler auch dann zum Besuch der Unterstufe zulassen, wenn ihr dies unter Berücksichtigung seines derzeitigen Leistungsstandes und seiner bisherigen Leistungsentwicklung, seiner Arbeitshaltung, seiner Art zu arbeiten und zu lernen, seines Denkvermögens sowie seiner sprachlichen Ausdrucksfähigkeit gerechtfertigt erscheint.
Ein Schüler, der die Probezeit nicht bestanden hat, muss im Regelfall die Gemeinschaftsschule in Abendform verlassen. Falls erwartet werden kann, dass der Schüler im Falle einer Wiederholung die Probezeit bestehen wird, kann das Probehalbjahr einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist vom Schüler schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die Wiederholung kann frühestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgen.
Der Schüler erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3, in der festgestellt wird, dass er die Probezeit bestanden bzw. nicht bestanden hat. Die Bescheinigung wird zu dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten allgemeinen Termin für die Ausgabe von Halbjahreszeugnissen ausgegeben. Im Übrigen finden § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 4 entsprechende Anwendung.