Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein nicht versetzter Schüler kann das Probehalbjahr und die Unterstufe wiederholen, wenn er nicht schon das Probehalbjahr wiederholt hat, im Fall der Wiederholung ergeht keine erneute Entscheidung über das Bestehen des Probehalbjahres.
Ein Schüler, der zweimal nicht versetzt wurde, muss im Regelfall die Schule verlassen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Entscheidung kann nur in solchen Fällen vertreten werden, in denen die Gründe für die Minderleistungen von dem Schüler nicht zu vertreten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.