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In den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales wird am Ende der Fachstufe I eine Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I und eine Versetzungsentscheidung getroffen. In der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung wird am Ende der Fachstufe I lediglich eine Versetzungsentscheidung getroffen.
Die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Fachstufe I ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine grundlegende berufliche Bildung feststellt. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 18 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I in einem Maße entsprochen hat, welches ein erfolgreiches Durchlaufen einer Ausbildung erwarten lässt.
Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Fachstufe I ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine entsprechende Leistungsfähigkeit in der Fachstufe II sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 19 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I in einem Maße entsprochen hat, welches erwarten lässt, dass sie oder er in der Fachstufe II erfolgreich mitarbeiten wird.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.