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Jede Vertragspartei hat den sich aus dem jeweils gültigen Finanzierungsplan nach § 4 Abs. 3 ergebenden Finanzbeitrag zu leisten, der gemäß § 9 berechnet wird. Die Zweckbestimmung, die finanzielle Obergrenze und die Fälligkeit von Zahlungen werden durch das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzierungsplan bestimmt.
Die geschätzten Kosten der Softwareerstellung für das ASYS Kernsystem sind in der Anlage 1 aufgezeigt. Sie gelten für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung als Obergrenze. Die geschätzten jährlichen Kosten für das Eigenbudget der IKA sind in der Anlage 2 aufgezeigt. Sie gelten gleichfalls für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung als Obergrenze.
Im Fall des nachträglichen Beitritts gelten die in § 13 vorgesehenen Regelungen.