§ 44 AufenthV
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben 1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.