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Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
Die Gebührenhöhe beträgt
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen75 Euro,
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)25 Euro,
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)60 Euro.
Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des…
Eine Visumgebühr von 135 EUR oder 180 EUR ist zu entrichten, wenn vom Rat ein Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese…
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a…
Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.
die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und gegebenenfalls die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren, wie etwa
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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