AufenthV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 45b AufenthVGebühren für Aufenthaltstitel in AusnahmefällenAufenthaltsverordnung · Kapitel 3 § 45a§ 45c Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.