Erwägungsgrund 16 32009R0810
Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieses Dienstleistungserbringers, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu dessen Räumlichkeiten sowie über die Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit enthalten sollte.