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Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle mit einem Recht belastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genießt ein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird.
Ist das Grundstück neben einem in Absatz 2 Satz 1 genannten Recht im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht belastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.
Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einräumung des Vorranges vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948…
Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, in…
Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere…
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52 des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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