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Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umgestellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek genießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn die weitere Hypothek ein solches nicht genießt.
Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt, für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht genießt.
Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung einen Ausfall…
eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe nach § 150 des Lastenausgleichsgesetzes…
Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte Höhe nicht erreicht und der Gläubiger wegen des fälligen…
Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere…
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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