Art. 14 32016D1352
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der ANE der bei der Agentur geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage.
Urlaub muss von dem Referat, dem der ANE zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt werden.
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können von der Agentur in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.
Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt.
Einem ANE, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Hauptgeschäftsführers der Agentur eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der betreffende Direktor das Personalreferat der Agentur konsultieren.