Art. 14 32015D1027
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der Sachverständige der beim GSR geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage.
Urlaub muss von der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein.
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können vom GSR in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.
Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt.
Einem Sachverständigen, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der Generaldirektor der Dienststelle den Generaldirektor für Verwaltung konsultieren.