Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Zwischenprüfung zuständig. Die §§ 14 bis 19 gelten sinngemäß.
Auf Grund der in den Prüfungsarbeiten gezeigten Leistungen wird der Ausbildungsstand festgestellt. Zu diesem Zweck werden die Arbeiten von zwei von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit dem Vermerk „Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen (100 bis 67 Punkte)“, „Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (unter 67 bis 50 Punkte)“ oder „Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 bis 0 Punkte)" versehen. Der Prüfungsausschuss trifft die endgültige Feststellung über den Ausbildungsstand.
Über die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.