§ 1 BerPflADV SL
Zuständigkeit des Ministeriums
§ 1 BerPflADV SL
Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständig für
1.
die Verhandlung von Pauschalen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2,
2.
die Verhandlung von individuellen Ausbildungsbudgets nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
3.
die Abgabe oder Entgegennahme von Erklärungen für die Verhandlung von individuellen Vergütungen anstelle von Pauschalen nach § 29 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6,
4.
die Ausübung der Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 6 Satz 3 sowie
5.
die Herstellung des Benehmens nach § 53 Absatz 3 Satz 3.