§ 7 BerPflADV SL
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung unabhängig des einrichtungsindividuellen tatsächlichen Beginns der Ausbildung erstmals am 1. April 2020.
Macht das nach § 1 zuständige Ministerium von der Ermächtigung nach § 3 Nummer 1 keinen Gebrauch, gelten zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes andere Einrichtungen als geeignet, die nach § 3 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Fachkräften gewährleisten. Als angemessenes im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere ein Verhältnis entsprechend Punkt 2.5.1 der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten (BAnz AT 25.01.2016 S2). Für den Einsatz in der pädiatrischen Versorgung zählen dazu Für den Einsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung zählen dazu
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen,
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die auf die medizinische oder pflegerische Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen, und
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die der Vorsorge oder der Rehabilitation mit der Ausrichtung auf Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik dienen, und
weitere Einrichtungen, insbesondere wenn die Praxisanleitung durch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Einrichtung qualifizierte Fachkräfte nach der Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sichergestellt wird.
klinische Fachabteilungen mit festgelegtem pädiatrischen Bettenanteil,
Einrichtungen der Kinderintensivpflege und der häuslichen Kinderkrankenpflege,
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
pädiatrische Fachpraxen,
sozialpädiatrische Zentren,
der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung,
integrative Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 2 Nr. 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 564),
Einrichtungen oder sonstige betreute Wohnformen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch,
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt im Bereich der geistigen Entwicklung nach § 4 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2019 (Amtsbl. I S. 668), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 18 Nummer 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung,
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nach § 4 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes in Verbindung mit § 18 Nummer 3 der Inklusionsverordnung oder
Kinderhospiz- und -palliativeinrichtungen,
weitere Einrichtungen, insbesondere wenn die Praxisanleitung durch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Einrichtung qualifizierte Fachkräfte nach der Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sichergestellt wird.
ambulante Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,
Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,
Einrichtungen oder Dienste, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen, oder
Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches,