§ 6 BerPflADV SL
Untersagung der Ausbildung
(1)
Die nach § 2 Nummer 7 zuständige Behörde kann nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes die Ausbildung untersagen, wenn die Einrichtung insbesondere
1.
nicht die erforderliche Geeignetheit nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 und der nach § 3 Ziffer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Verordnung aufweist oder
2.
als Träger der praktischen Ausbildung die Pflichten nach § 18 des Pflegeberufegesetzes schuldhaft verletzt.
(2)
Die Untersagung nach Absatz 1 entbindet den Träger der praktischen Ausbildung nicht von seinen Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 3 bis 5 und § 18 des Pflegeberufegesetzes.